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Selbstständig ohne Meister
So startest du im Reisegewerbe!
Fragen zum Reisegewerbe Hotline 0900 5443544 (2,99 €/min aus dem dt. Festnetz; Mobilfunk ggf. abweichend)
Das Reisegewerbe ist in Deutschland eine sehr gute Möglichkeit, als Geselle oder sogar ohne Qualifikationsnachweis (Gesellenbrief) selbstständig und ohne Meisterbrief ein voll leistungsfähiges Handwerksunternehmen zu betreiben. Voll leistungsfähig bedeutet hier alle Arbeiten, für die das Reisegewerbe laut seiner Reisegewerbekarte zugelassen ist, verrichten zu dürfen, also auch Arbeiten, die bei stehenden Gewerben (Normalfall) Meistern vorbehalten sind. So entschied das Bundesverfassungsgericht: „Im Reisegewerbe kann jede handwerkliche Tätigkeit in jedem Umfang ohne Meistertitel ausgeführt werden.“
Das Bundesverfassungsgericht weiter: „Der entscheidende Unterschied zwischen dem Reisegewerbe und dem stehenden Handwerk liegt darin, dass bei letzterem der Kunde um Angebote nachsucht, bei ersterem die Initiative zur Erbringung der Leistung vom Anbietenden ausgeht.“ Am Anfang eines Kundenkontakts darf also keine Terminvereinbarung stehen, sondern das aktive Ansprechen der Kund/innen durch das Reisegewerbe. Der Kunde darf das Reisegewerbe bei der ersten Kontaktaufnahme nicht erwarten.
Die Auftragsausführung kann allerdings nach Absprache und im zeitlichen Abstand zur Auftragserteilung begonnen und durchgeführt werden. Reisegewerbetreibende dürfen sogar eine gewerbliche Niederlassung (Werkstatt und Lager) haben, aber nur außerhalb Ihrer Niederlassung verkaufen, Bestellungen annehmen und Leistungen anbieten.
Offizielle Zulassung durch Reisegewerbekarte
Die dazu notwendige Erlaubnis in Form der Reisegewerbekarte gemäß § 55 Gewerbeordnung (ein offizielles DIN A6-Heftchen) kann beim Gewerbeamt im Rathaus/Bürgermeisteramt der Wohnsitzgemeinde mittels eines formalen Antrags nach § 55 GewO beantragt werden. Dazu muss dort außerdem unter Vorlage des Personalausweises ein aktuelles Lichtbild und eine Steuerliche Unbedenklichkeitserklärung des Finanzamts abgegeben und ein Polizeiliches Führungszeugnis sowie eine Auskunft/ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister beantragt werden. Die Behörde übernimmt die Besorgung der letzten beiden Dokumente, was im Jahre 2004 13,- Euro Gebühr je Dokument gekostet hat.
Die Reisegewerbekarte kann nach mehrwöchiger Bearbeitungszeit und nach der Bezahlung der einmaligen Gebühr von 153,- Euro (Stand 2004) beim Landratsamt abgeholt werden. Die Karte ist unbefristet gültig und bei der Gewerbeausübung mitzuführen. Ansonsten entstehen bei der Gewerbeeröffnung keine weiteren Zwangskosten.
Keine Zwangsmitgliedschaft in Handwerkskammer und Berufsgenossenschaft, also keine Beiträge und keine Meisterpflicht
Da laut § 1 Abs. 1 der Handwerksordnung die Handwerkskammern durch die Verwaltung der Handwerksrolle nur für die stehenden Gewerbebetriebe zuständig sind, fallen die Reisegewerbe nicht in deren Zuständigkeit. Das bedeutet, ein Reisegewerbe hat nichts mit den Handwerkskammern zu tun und untersteht auch nicht der von den Kammern erlassenen und kontrollierten Meisterpflicht. Ebenso ist die Mitgliedschaft in der Berufsgenossenschaft (BG) nicht Pflicht für Reisegewerbe, da die BG gar nichts von der Gründung eines Reisegewerbes erfährt und für die in einer Reisegewerbekarte eingetragenen Tätigkeiten nicht einmal der Nachweis erbracht werden muss, diesen Berufsabschluss zu haben. Man gehört also durch eine Reisegewerbekarte nicht automatisch einer Berufsgruppe und somit auch keiner Berufsgenossenschaft an. Somit können zwei nicht unerhebliche Mitgliedsbeiträge von jährlich mehreren Hundert Euro für die Handwerkskammer und die Berufsgenossenschaft als Fixkosten eingespart werden.
Eingeschränkte Werbemöglichkeiten
Reisegewerbetreibende haben schon jetzt die Möglichkeit, ohne Meistertitel alle in der Reisegewerbekarte eingetragenen Arbeiten auszuführen. Dieser innerdeutsche Wettbewerbsvorteil wird durch Einschränkungen in den Werbemöglichkeiten „ausgeglichen“: Reisegewerbetreibende dürfen nicht in lokal gebundenen Medien wie Telefonbuch, Zeitung oder durch Postwurfsendungen werben, da für diese Werbemaßnahmen eine Eintragung in die Handwerksrolle erforderlich ist. Empfehlenswerte und zulässige Werbemaßnahmen sind
- Deutlich günstigere Preise, welche möglich sind, indem z. B. keine Werkstatt mit stationären Maschinen und kein Büro mit Personal mitfinanziert werden
- Mundpropaganda und Weiterempfehlung aufgrund guter Arbeitsleistung
- Ansprechende Visitenkarten
- Aktuelle Internetseiten, die von Suchmaschinen auch schnell und zuvorderst gefunden werden, z. B. durch Belegung mehrerer Domains, die auf dieselbe Website führen.
- Aufschrift auf Kraftfahrzeugen
- Schilder an privaten Gartenzäunen
Mehraufwand fürs Finanzamt und legale Steuervermeidung
Das Finanzamt teilt nach der Anmeldung eines Reisegewerbes und dem Ausfüllen des „Fragebogens zur steuerlichen Erfassung“ dem/der Gewerbetreibenden eine neue Steuernummer zu, die auch auf allen zukünftig auszustellenden Rechnungen stehen muss. Außerdem müssen die Rechnungen eine fortlaufende Nummerierung enthalten. Bei der Einkommensteuererklärung muss dann die Anlage GSE für Einkünfte aus einem Gewerbe ausgefüllt werden. Folgende Steuern sind als Einzelunternehmer/in im Reisegewerbe grundsätzlich zu zahlen: Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer. Diese Steuern sind aber erst zu zahlen, wenn bestimmte, sich jährlich ändernde Mindestbeträge (= Freibeträge) überschritten werden. Für das Jahr 2005 gilt:
Einkommensteuer muss erst gezahlt werden, wenn das zu versteuernde Jahreseinkommen 8.000,- Euro (= Existenzminimum) übersteigt.
Umsatzsteuer muss erst gezahlt werden, wenn der Jahresumsatz (Umsatz = alle Einnahmen) 16.500,- Euro übersteigt. Unterhalb dieser Grenze gilt für ein Gewerbe die so genannte „Kleinunternehmerregelung“ laut § 19 Abs. 1 UStG (Umsatzsteuergesetz), nach der keine Umsatzsteuer ans Finanzamt abgeführt werden muss, deshalb keine Umsatzsteuer/ Mehrwertsteuer (derzeit 16 %) auf den Rechnungen von den Kunden verlangt werden darf und auch beim eigenen gewerblichen Einkauf gezahlten USt/MwSt nicht als Vorsteuer geltend gemacht werden kann. Kleinunternehmer müssen jährlich beim Finanzamt eine „Bescheinigung über die Befreiung von der Führung des Umsatzsteuerheftes“ beantragen und bei der Gewerbeausübung mit sich führen.
Gewerbesteuer muss erst gezahlt werden, wenn der Jahresgewinn 24.000,- Euro übersteigt.
Wer ein Gewerbe nicht als Einzelunternehmer/in, sondern als Gesellschaft (GbR, GmbH, …) anmeldet, muss neben der Einkommensteuer als Privatperson (natürliche Person) auch noch Körperschaftsteuer für die Gesellschaft als juristische Person abführen. Über Freibeträge bei der Körperschaftsteuer informiert das Finanzamt.
Zur Vermeidung von Steuerbelastung können diese Freibeträge legal unterschritten werden, indem man/frau als Gewerbetreibende/r allein bleibt, also keine Angestellten oder Arbeiter beschäftigt, weil dadurch das Auftragsvolumen und somit die zu versteuernden Beträge automatisch steigen würden. Größere Aufträge und Arbeiten, die nicht alleine bewältigt werden können, sind trotzdem möglich, wenn sich mehrere miteinander bekannte und vertraute Handwerker/innen selbstständig machen und jeweils füreinander Subunternehmer sind und ihren Lohn wechselseitig in Rechnung stellen. Dadurch werden die Freibeträge mehrerer Personen beansprucht und somit insgesamt erhöht. Außerdem ist es bei manchen Baustoff-Händlern möglich die Material-Rechnungen gleich auf den Kundennamen ausstellen zu lassen, so dass die Rechnungen direkt vom Kunden bezahlt werden und somit von der/dem Gewerbetreibenden nicht in Rechnung gestellt werden und bei ihm/ihr nicht als Umsatz auftauchen.
Als Nachteile dabei könnte angesehen werden, dass das Kundenkonto und die damit verbundenen Vergünstigungen des/der Gewerbetreibenden beim Händler dann nicht wachsen. Außerdem kann der/die Gewerbetreibende an dem Material durch Aufschlag von ein paar Prozenten nichts verdienen, wenn dessen Abrechnung nicht über ihn/sie läuft. Allerdings kann ja die Arbeitszeit des/der Gewerbetreibenden für Materialplanung, -bestellung und evtl. -abholung trotzdem in Rechnung gestellt werden. Es bleibt also abzuwägen, ob durch Freibeträge Steuern gespart werden sollen, oder ob am Material verdient werden soll.
Eigenverantwortliche Versicherung
Für ihre Versicherungen sind Selbstständige und Gewerbetreibende selbst verantwortlich. Eine Krankenversicherung mit Pflegepflichtversicherung kann bei ausreichender Vorversicherungszeit bei einer gesetzlichen Krankenkasse abgeschlossen werden, ansonsten auch bei einer privaten Krankenkasse, meist zu einem etwas höheren Tarif.
Da für Reisegewerbetreibende keine Zwangsmitgliedschaft bei der Berufsgenossenschaft besteht, stellt sich die Frage, ob man/frau eine private Unfallversicherung abschließen sollte. Da eine Krankenversicherung allerdings bereits für die medizinischen Maßnahmen bis zur best möglichen Gesundung von Patienten (einschließlich Rehabilitations-Maßnahmen) zuständig ist und eine Unfallversicherung darüber hinaus nur dazu dient, bei teilweiser oder ganzer Beeinträchtigung oder Verlust von Körperfunktionen eine gewisse finanzielle Entschädigung zu leisten, hab ich es vorgezogen, nur in eine Krankenversicherung einzuzahlen.
Auch die Altersvorsorge liegt in der vollen Eigenverantwortung der/des Selbstständigen, da keine automatischen Sozialversicherungsbeiträge in die Rentenversicherung gezahlt werden.
Über eine Berufsunfähigkeitsversicherung sollte sich meines Erachtens jede/r Selbstständige Gedanken machen, insbesondere, wer Verantwortung für Ehe- oder Lebenspartner/in oder Familie hat, weil für sie/ihn keine Arbeitslosenversicherung besteht und gezahlt wird/wurde.
Eine Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung halte ich insbesondere für sehr empfehlenswert, wenn die Gewerbeausübung darin besteht, bei Kunden zuhause Arbeiten zu verrichten, wenn also ein relativ hohes Risiko für die Beschädigung fremden Eigentums besteht.
Desweiteren kann eine Rechtsschutzversicherung gegebenenfalls sehr hilfreich oder im Streitfall wichtig sein.