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Vertrags- und Mietbedingungen

Style Dach Hubsteiger- & Kranverleih — Fassung gültig ab Juli 2026

I. Geltungsbereich, Preisstellung und Abrechnung

  1. Diese Bedingungen regeln die zeitweise Überlassung von Maschinen und Arbeitsbühnen durch den Style Dach Mietpark an den jeweiligen Vertragspartner. Abweichende Bedingungen des Mieters besitzen keine Gültigkeit.
  2. Sämtliche Offerten des Vermieters verstehen sich als freibleibend. Absprachen im mündlichen Verkehr besitzen rein informativen Charakter. Gültigkeit erlangen die Tarife laut der am Einsatztag jeweils gültigen Preisliste, sofern nicht schriftlich feste Individualkonditionen vereinbart wurden. Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
  3. Die Gebühren decken die reine Bereitstellung der einsatzbereiten Maschine ab. Kosten für Treibstoffe, Verbrauchsmaterialien, gesondert ausgewiesene Versicherungsprämien sowie anfallende Aufwendungen für Bedienpersonal werden separat erhoben.
  4. Die Berechnung für Logistikleistungen (An- und Abtransport) erfolgt pauschal oder nach dem tatsächlichen zeitlichen Aufwand ab und bis zum jeweiligen Firmenstützpunkt des Vermieters.
  5. Zahlungsverpflichtungen sind unmittelbar nach dem Erhalt der Abrechnung ohne Abzüge zu erfüllen. Die Annahme von Schecks oder Wechseln ist ausgeschlossen. Der Vermieter behält sich das Recht vor, vor der Geräteübergabe oder während der laufenden Mietzeit angemessene Vorschüsse und Abschlagszahlungen einzufordern.

II. Einsatzplanung, Haftung bei Fehlbestellungen und Bodenrisiko

  1. Der Mieter trägt das alleinige Risiko für die Eignung des Mietobjekts bezüglich der lokalen Bodenverhältnisse und des konkreten Einsatzzwecks. Gefahrenbereiche, Unterbauten (wie Gewölbe, Tiefgaragen oder Kanäle) sowie bestehende Durchfahrts- und Gewichtsbeschränkungen sind vom Mieter vorab eigenständig zu prüfen und dem Vermieter unaufgefordert mitzuteilen.
  2. Sollte ein Einsatz aufgrund fehlerhafter Bedarfsanalysen des Mieters (z. B. unzureichende Reichweite oder Arbeitshöhe) scheitern, entbindet dies den Mieter nicht von der Zahlungspflicht. Der Vermieter stellt in diesen Fällen den entgangenen Mietzins sowie die Logistikkosten in Rechnung.
  3. Witterungsbedingte Ausfälle, ungeeignete Bodenverhältnisse vor Ort oder Verzögerungen durch mangelhafte Vorbereitung im Einsatzbereich fallen in den Risikobereich des Mieters. Entstehende Standzeiten sind vollumfänglich zu vergüten.
  4. Der Mieter ist verpflichtet, sich vor der Inbetriebnahme mit allen bereitgestellten technischen Dokumenten, Bedienungsanleitungen und Sicherheitsvorschriften vertraut zu machen. Versäumnisse in dieser Aufklärungspflicht führen zur uneingeschränkten Haftung des Mieters für alle resultierenden Schäden.

III. Besondere Bedingungen für Selbstfahrer & Gerätebetrieb

  1. Jedes Gerät wird dem Mieter erst nach einer dokumentierten Sicherheitseinweisung übergeben. Ausschließlich namentlich erfasste und vom Vermieter eingewiesene Personen dürfen die Steuerung der Maschine übernehmen. Eine Überlassung oder Untervermietung an dritte Parteien ist strikt untersagt.
  2. Der Mieter stellt sicher, dass das Mietobjekt auf öffentlichen Straßen und im Baustellenbereich nur von Personen geführt wird, die eine entsprechende, gültige Fahrerlaubnis besitzen. Das Gerät ist beim Verlassen wirksam gegen unbefugte Inbetriebnahme und Diebstahl zu sichern. Wird die Arbeitsbühne durch den Mieter transportiert, trägt dieser die Verantwortung für die vorschriftsmäßige Ladungssicherung und die Einhaltung der zulässigen Zuglasten.
  3. Der Betrieb ist standardmäßig auf die Nutzung an regulären Werktagen mit einer maximalen Schichtdauer von acht Stunden begrenzt. Während des laufenden Betriebs hat der Mieter die Füllstände (z. B. Motoröl und Batteriesäure) gemäß Vorgabe zu kontrollieren. Leckagen sind unverzüglich zu melden und Folgeschäden durch geeignete Sofortmaßnahmen zu minimieren.
  4. Bei Gefahren- oder Verschmutzungsrisiken (insbesondere Baumpflege-, Schweiß- und Malerarbeiten) ist die Maschine umfassend vor Substanzschäden zu schützen. Die Durchführung von Sandstrahlarbeiten ist generell untersagt. Erhöhte Reinigungsaufwendungen oder Schäden durch unsachgemäßen Gebrauch werden dem Mieter nach Aufwand in Rechnung gestellt.
  5. Der Vermieter besitzt das Recht, die Mietsache jederzeit am Einsatzort zu begutachten oder durch qualifizierte Dritte prüfen zu lassen. Der Mieter hat diesen Zugang uneingeschränkt zu gewähren.

IV. Vermietung inklusive Gestellung von Fachpersonal

Wird die Arbeitsbühne inklusive eines Bedieners angefordert, darf die Steuerung der Anlage ausschließlich durch diese vom Vermieter gestellte Fachkraft erfolgen. Hilfsarbeiten im direkten Umfeld des Arbeitskorbes dürfen durch das Personal nur insoweit übernommen werden, wie es die primäre Pflicht zur sicheren Geräteführung zulässt. Diese Arbeiten erfolgen auf Weisung und im Verantwortungsbereich des Mieters.

V. Beendigung des Mietverhältnisses und Rückgabepflichten

  1. Die reguläre Mietzeit läuft ab dem vereinbarten Bereitstellungstag und endet frühestens mit dem Eintreffen des Mietgegenstands samt allen Zubehörteilen am Stützpunkt des Vermieters. Erfolgt die Übergabe vereinbarungsgemäß direkt an einen nachfolgenden Mieter, gilt der Tag der Weitergabe als Mietende.
  2. Die Rückgabe hat in unbeschädigtem, betriebsbereitem und gesäubertem Zustand zu erfolgen. Selbstfahrergeräte sind vollgetankt zurückzugeben. Die Rücknahme wird ausschließlich während der regulären Öffnungszeiten des Vermieters abgewickelt.
  3. Der Mieter muss das Ende der Nutzung rechtzeitig beim Vermieter ankündigen (Freimeldung). Wird eine Abholung durch den Vermieter vereinbart, hat der Mieter den exakten Standort zu benennen. In diesem Fall verbleibt das Gerät bis zur tatsächlichen Übernahme (spätestens am übernächsten Werktag nach der Freimeldung) in der Obhut- und Haftungspflicht des Mieters.
  4. Mängel, Funktionsstörungen oder Schäden, die eine unmittelbare Weitervermietung verhindern, müssen dem Vermieter bei der Rückgabe unaufgefordert mitgeteilt werden.

VI. Gewährleistung, Schadensabwicklung und Versicherung

  1. Mängel an der Mietsache sind dem Vermieter unverzüglich, spätestens jedoch binnen drei Werktagen nach der Übergabe, in Textform anzuzeigen. Spätere Reklamationen sind rechtlich unwirksam. Schadensersatzansprüche des Mieters, insbesondere für mittelbare Schäden oder entgangenen Gewinn, sind ausgeschlossen, es sei denn, dem Vermieter wird grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz nachgewiesen.
  2. Der Mieter haftet unbeschränkt für alle Schäden, die im Rahmen von Selbstfahrer-Einsätzen an Rechtsgütern Dritter entstehen, und stellt den Vermieter von sämtlichen Ansprüchen frei. Soweit gesetzliche Haftpflichtversicherungen den Schaden regulieren, gilt eine feste Selbstbeteiligung des Mieters von mindestens 2.500 € pro Schadensfall als vereinbart.
  3. Zur Absicherung des Geräterisikos ist der Mieter verpflichtet, die objektspezifische Zusatzversicherung gegen Maschinenbruch abzuschließen. Hierbei gilt eine Eigenbeteiligung von mindestens 2.000 € pro Schadensereignis (bei Diebstahl des Geräts mindestens 2.500 €) als vereinbart.
  4. Trotz Versicherungsschutz haftet der Mieter vollumfänglich für Schäden, die auf folgende Ursachen zurückzuführen sind:
    • Nichteinhaltung der vereinbarten Selbstbehalte
    • Zweckentfremdete Verwendung oder mutwillige Überbeanspruchung des Geräts
    • Missachtung der Kontrollpflichten (z.B. Flüssigkeitsstände) und Missbrauch von Warnsignalen
    • Nutzung durch unbefugte Personen oder unberechtigte Weitervermietung
    • Fahrten unter dem Einfluss von Alkohol, Drogen oder ohne gültige Fahrerlaubnis
    • Reifenschäden jeglicher Art. Dieses Risiko trägt der Mieter aufgrund des bei der Übergabe quittierten ordnungsgemäßen Zustands der Bereifung allein.
  5. Ein generelles Haftungsprivileg entfällt bei Einsätzen unter verschärften Risikobedingungen. Hierzu zählen Arbeiten auf Wasserbaustellen, schwimmenden Plattformen, im direkten Nahbereich von offenen Gewässern sowie Untertage- und Tunnelarbeiten.
  6. Im Falle von Unfällen, Entwendungen oder Sachschäden hat der Mieter unverzüglich die Anweisungen des Vermieters einzuholen. Bei Beteiligung Dritter oder Diebstahlsdelikten ist ausnahmslos die zuständige Polizeidienststelle einzuschalten.

VII. Fristen, Leistungsverzug und Vertragsbeendigung

  1. Zeitangaben des Vermieters gelten als unverbindliche Absichtserklärungen, sofern sie nicht explizit schriftlich als Fixtermine bestätigt wurden. Eine Haftung für Lieferverzögerungen ist auf den Wert eines einfachen Tagesmietzinses begrenzt und greift nur bei grobem Verschulden des Vermieters.
  2. Gerät der Mieter mit Zahlungen oder Teilzahlungen um mehr als 14 Kalendertage in Rückstand, ist der Vermieter berechtigt, sämtliche Leistungen einzustellen und das Mietobjekt ohne Vorankündigung auf Kosten des Mieters einzuziehen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt hiervon unberührt.
  3. Wird ein zeitlich fest geschlossener Mietvertrag vorzeitig durch Verschulden des Mieters aufgelöst, steht dem Vermieter eine Schadenspauschale in Höhe von 25% des restlichen Auftragswertes zu. Der Nachweis abweichender Schadenshöhen bleibt beiden Parteien vorbehalten.
  4. Bei unbefristeten Verträgen gelten gestaffelte Kündigungsfristen: 1 Tag bei Vereinbarung von Tagestarifen, 2 Tage bei Wochenpauschalen und 1 Woche bei monatlicher Abrechnungsbasis.
  5. Ein Zurückbehaltungsrecht oder eine Aufrechnung gegenüber Forderungen des Vermieters steht dem Mieter nur bei rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Gegenansprüchen zu.

VIII. Folgen von Instandhaltungsmängeln

Wird bei der Rückgabe festgestellt, dass der Mieter seinen vertraglichen Pflege- und Unterhaltspflichten schuldhaft nicht nachgekommen ist, haftet er für den Nutzungsausfall. Für den Zeitraum der notwendigen Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten wird dem Mieter eine Entschädigung in Höhe des regulären Tagesmietpreises berechnet. Dem Mieter wird vorab die Möglichkeit gegeben, den festgestellten Schadensumfang vor Ort einzusehen.

IX. Abtretung von Forderungen zur Besicherung (Zessionsvereinbarung)

Zur Absicherung sämtlicher offener und künftiger Ansprüche aus dem Mietverhältnis tritt der Mieter hiermit alle eigenen Forderungen ab, die ihm aus der Ausführung des konkreten Auftrags (Werk- oder Dienstverträge) gegenüber seinem jeweiligen Endkunden zustehen, bei dem das Mietobjekt wertschöpfend eingesetzt wurde. Der Vermieter nimmt diese Sicherungsabtretung mit dem Abschluss des Mietvertrags an.

X. Schriftformklausel, Salvatorische Klausel und Gerichtsstand

  1. Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden zu diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schrift- oder Textform. Dies gilt auch für den Verzicht auf dieses Formformerfordernis.
  2. Sollten einzelne Passagen dieser Bedingungen unwirksam oder lückenhaft sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Vertragspunkte unberührt. Die unwirksame Klausel ist durch eine Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
  3. Sofern es sich beim Mieter um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, wird für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Gerichtsstand des Vermieters (Amtsgericht Grimma / Landgericht Leipzig) als exklusiv vereinbart.

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