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Rechtliche Bestimmungen & AGB

Übersicht zu unseren Onlineshop-Richtlinien, Fuhrpark-Mietbedingungen, Haftungsfreistellungen sowie kran- und reparaturtechnischen Vorgaben.

1. Allgemeine Verkaufs- und Nutzungsbedingungen für das Online-Portal

§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner

1.1. Diese Bestimmungen regeln die Rechtsbeziehung für alle digital initiierten Geschäftsvorgänge und Buchungsprozesse über die Web-Plattform der

Style Dach Fischer
Inhaber: Mirko Fischer
Sophienplatz 9, 04680 Colditz
Telefon: 034381 453380
E-Mail: info@style-dach.de

nachfolgend kurz „Vermieter“ genannt. Vertragspartner auf der Gegenseite ist der Kunde, nachfolgend als „Mieter“ bezeichnet. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt der Buchung aktuelle Fassung. Für die mietweise Bereitstellung von Hubsteigern, Arbeitsbühnen, Kranfahrzeugen und Maschinen gelten vorrangig die spezifischen Miet- und Freistellungsbedingungen des Fuhrparks.

1.2. Unseren Support zur Klärung digitaler Buchungsabläufe erreichen Sie montags bis donnerstags zwischen 07:30 und 16:30 Uhr sowie freitags von 07:30 bis 15:00 Uhr unter Telefon 034381 453380 oder via E-Mail an info@style-dach.de.

1.3. Als Verbraucher gilt im Sinne dieser Vereinbarung jede natürliche Person, deren Rechtsgeschäft weder einer gewerblichen noch einer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden kann (§ 13 BGB).

1.4. Abweichende, kollidierende oder ergänzende Einkaufs- oder Geschäftsbedingungen des Mieters werden nicht Vertragsbestandteil, sofern ihrer Geltung nicht explizit in Textform zugestimmt wurde.

§ 2 Leistungsbeschreibungen und Unverbindlichkeit

2.1. Die Darstellung des Fuhrparks im Online-Portal versteht sich als unverbindlicher digitaler Katalog und stellt kein bindendes Angebot dar. Produktbeschreibungen und technische Datenblätter besitzen keinen Garantiestatus.

2.2. Alle Dispositionen stehen unter dem Vorbehalt der tatsächlichen Maschinenverfügbarkeit. Technische Modifikationen im Rahmen des Produktfortschritts sowie offensichtliche Schreib- oder Darstellungsfehler im Web-Interface bleiben vorbehalten.

§ 3 Buchungsablauf und rechtswirksamer Vertragsschluss

3.1. Der Mieter kann Maschinen unverbindlich auswählen und diese in einem virtuellen Warenkorb sammeln. Korrekturen und Löschungen sind vor Absendung der Buchung uneingeschränkt möglich. Der Button [Weiter zur Kasse] leitet zum finalen Buchungsschritt.

3.2. Mit Betätigen des Buttons [Zahlungspflichtig buchen] übermittelt der Mieter ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Mietvertrages. Pflichtfelder im Eingabeformular sind mit einem Stern (*) markiert.

3.3. Der Vermieter bestätigt den Eingang des Angebots auf elektronischem Weg. Diese Eingangsbestätigung dokumentiert lediglich den technischen Datenempfang und stellt noch keine Annahme des Antrags dar.

3.4. Ein verbindlicher Vertrag kommt erst zustande, wenn der Vermieter den Auftrag explizit per E-Mail bestätigt, eine entsprechende Rechnung stellt oder das Mietobjekt zur Nutzung übergibt.

§ 4 Preisangaben und Logistikkosten

4.1. Für Privatkunden (Endverbraucher) verstehen sich die Preise inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer. Bei angemeldeten Firmenkunden oder Gewerbetreibenden weisen die Portalseiten die Preise als Nettobeträge zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer aus.

4.2. Aufwendungen für Anlieferung, Abholung oder logistische Bereitstellung werden gesondert kalkuliert und dem Mieter transparent im Buchungsprozess angezeigt.

§ 5 Zahlungsbedingungen, Verzug und Aufrechnung

5.1. Dem Mieter stehen die im Portal freigeschalteten Zahlungssysteme (z. B. PayPal, Rechnungskauf) zur Verfügung. Der Vermieter behält sich vor, bestimmte Zahlungsarten im Einzelfall einzuschränken.

5.2. Beim Kauf auf Rechnung ist der Saldo innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum und Bereitstellung ohne Abzüge fällig. Vorauskasse- und Online-Zahlungsarten sind unmittelbar beim Buchungsvorgang zu begleichen.

5.3. Bei der Zahlungsabwicklung über externe Dienstleister wie PayPal gelten zusätzlich deren Nutzungsbedingungen.

5.4. Ist ein festes Zahlungsziel vereinbart, gerät der Mieter nach Ablauf dieser Frist automatisch und ohne gesonderte Mahnung in Zahlungsverzug. Es gelten die gesetzlichen Verzugszinssätze.

5.5. Die Geltendmachung eines nachweisbar höheren Verzugsschadens bleibt dem Vermieter vorbehalten.

5.6. Eine Aufrechnung durch den Mieter ist nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder anerkannten Gegenforderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur geltend gemacht werden, wenn der Anspruch auf demselben konkreten Vertragsverhältnis beruht.

§ 6 Mängelrechte & Haftungsbeschränkungen

6.1. Bei technischen Mängeln greifen die mietrechtlichen Gewährleistungsvorschriften, sofern in den nachfolgenden Sonderbedingungen für den Fuhrpark keine Modifikationen getroffen wurden.

6.2. Der Vermieter haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) haftet der Vermieter auch bei leichter Fahrlässigkeit, jedoch begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen; die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

§ 7 Vertragstext und Gerichtsstand

Der Vertragstext wird intern gespeichert und dem Mieter mit den Buchungsdaten per E-Mail zugestellt. Ist der Mieter Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, gilt der Geschäftssitz des Vermieters (04680 Colditz) als ausschließlicher Gerichtsstand. Es gilt deutsches Recht.

2. Besondere Mietbedingungen für Hubsteiger, Arbeitsbühnen und Krane

§ 1 Bereitstellung und Dispositionsfreiheit

1.1. Sämtliche Dispositionen verstehen sich vorbehaltlich der tatsächlichen Verfügbarkeit. Ein Recht zur Zwischenvermietung vor der endgültigen Auftragsbestätigung bleibt ausdrücklich vorbehalten.

1.2. Es besteht kein genereller Anspruch auf Überlassung eines spezifischen Einzelgeräts oder Modells. Style Dach Fischer ist berechtigt, ein technisch gleich- oder höherwertiges Ersatzgerät bereitzustellen, sofern dieses für den mitgeteilten Einsatzzweck gleichermaßen geeignet ist.

1.3. Der genaue Einsatzort ist dem Vermieter vor Beginn der Arbeiten verbindlich mitzuteilen. Ein Standortwechsel der Maschine bedarf der vorherigen Zustimmung des Vermieters.

§ 2 Mietlaufzeit, Nutzungsintervalle und Rückgabeverzug

2.1. Der vertragliche Tagessatz basiert auf einer maximalen Betriebszeit von 8 Stunden innerhalb eines regulären Werktages (Montag bis Freitag). Mehrstunden sowie Einsätze an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen sind meldepflichtig und werden anteilig nachberechnet.

2.2. Verweigert der Mieter die Annahme des bereitgestellten Geräts, gilt dies als Kündigung. Bei unbefristeten Verträgen hat der Mieter den Mietzins für die Dauer der ordentlichen Kündigungsfrist (1 Tag bei Tagesmiete, 2 Tage bei Wochenmiete, 1 Woche bei Monatsmiete), mindestens jedoch für einen vollen Einsatztag, zu tragen.

2.3. Bei Übergabe und Rückgabe wird ein detailliertes Protokoll erstellt. Die darin dokumentierten Vorschäden, Tankstände und Betriebsstunden sind für beide Parteien bindend. Der Mieter hat das Gerät am vereinbarten Rückgabetag bis spätestens 17:00 Uhr gesäubert und vollgetankt bereitzustellen.

2.4. Bei verspäteter Rückgabe schuldet der Mieter eine Nutzungsentschädigung nach dem regulären Tagessatz. Befindet sich der Mieter im Verzug, fällt eine zusätzliche Vertragsstrafe in Höhe von 80 % des täglichen Mietzinses an. Schadensersatzansprüche wegen Folgeschäden (z. B. Mietausfall beim Folgekunden) bleiben vorbehalten; § 546a BGB findet vollumfänglich Anwendung.

§ 3 Anforderungen an das Personal und Bedienrisiken

3.1. Das Steuern der Maschinen ist ausschließlich Personen gestattet, die mindestens 18 Jahre alt sind, die nötige körperliche und geistige Eignung besitzen und über die erforderlichen Qualifikationen (Fahrerlaubnis, Bedienerausweis für Arbeitsbühnen, Kranführerschein) verfügen. Die Zweckentfremdung von Arbeitsbühnen zum Heben freier Lasten (Verkranen) ist strikt verboten.

3.2. Wird ein Gerät inklusive Bedienpersonal angemietet, verbleibt die technische Führung der Maschine ausschließlich bei der Fachkraft des Vermieters. Das Personal agiert nach den Anweisungen des Mieters vor Ort. Bei Schäden haftet der Vermieter nur für nachweisbares Auswahlverschulden. Die Haftung für Schäden an den bewegten Lasten (Hakenrisiko) wird auf maximal 50.000,00 EUR je Schadensfall begrenzt. Das Anschlagrisiko trägt der Mieter.

3.3. Bei kombinierten Krangestellungen gelten ergänzend die Bestimmungen der Bundesfachgruppe Schwertransporte und Kranarbeiten (BSK).

§ 4 Mängel, Rückgabeschäden und Zwischenfälle

4.1. Tritt während der Mietzeit ein technischer Defekt auf, ist das Gerät sofort stillzulegen und der Vermieter zu benachrichtigen. Für den Zeitraum des technisch bedingten Totalausfalls ruht die Mietzahlungspflicht. Eine Haftung des Vermieters für anfängliche Mängel, die er nicht zu vertreten hat, ist ausgeschlossen.

4.2. Wird das Gerät mit extremen Verschmutzungen (z. B. Farbspritzer, Betonreste, Teeranhaftungen) oder Beschädigungen zurückgegeben, trägt der Mieter die Instandsetzungs- und Reinigungskosten. Für die Dauer dieses reparaturbedingten Ausfalls schuldet der Mieter eine Ausfallentschädigung in Höhe von 120 % des anteiligen täglichen Mietpreises.

4.3. Eigenmächtige Reparaturen oder Eingriffe in die Mechanik/Elektronik durch den Mieter oder Drittfirmen sind untersagt. Bei Diebstahl, Unfällen oder Vandalismus ist zwingend die Polizei hinzuzuziehen und der Vermieter sofort zu informieren.

4.4. Befindet sich der Mieter mit Zahlungen länger als eine Woche im Verzug, kann der Vermieter den Vertrag fristlos kündigen und das Gerät nach einer Vorankündigung von 24 Stunden auf Kosten des Mieters vom Einsatzort abholen. Der Mieter hat den Zugang zum Gerät zu gewähren.

3. Richtlinien zur Haftungsfreistellung (Schadensschutz)

Ergänzend zu den Mietbedingungen können Mieter gegen Aufpreis eine Haftungsbegrenzung vereinbaren. In diesem Fall werden der Mieter und autorisierte Bediener von der Haftung für Schäden am Mietobjekt in folgendem Umfang freigestellt:

Umfang des Schutzes

  • Schäden, die nachweislich durch unabsichtliche Bedienungs- und Steuerungsfehler entstehen.
  • Schäden durch plötzliche, von außen mit mechanischer Gewalt einwirkende Ereignisse (Unfälle) sowie mutwillige Beschädigung durch betriebsfremde Dritte (Vandalismus).
  • Schäden durch nachweisbare Elementarereignisse wie direkten Sturm (ab Windstärke 8), Hagel, Blitzschlag oder Überschwemmung, einschließlich dadurch gegen das Gerät geschleuderter Fremdkörper.
  • Kollisionen des aktiv bewegten Mietfahrzeugs mit Wildtieren im Sinne des Bundesjagdgesetzes.
  • Bruchschäden an der Kabinenverglasung sowie Kurzschlüsse in der internen Elektrik und Verkabelung.
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WICHTIGER HINWEIS ZU REIFEN UND LAUFKETTEN:

Schäden an Reifen, Schläuchen oder Kettenlaufwerken sind von der Haftungsfreistellung ausschließlich dann gedeckt, wenn sie die direkte Folge eines Ereignisses sind, das gleichzeitig auch andere freistellungsfähige Hauptschäden an der Struktur des Mietgeräts verursacht hat.

Ausschlüsse und Kürzungen

Der Schadensschutz erlischt oder wird substanziell gekürzt bei:

  • Vorsätzlicher Verursachung von Schäden oder grob fahrlässigem Verhalten.
  • Schäden, die beim Verladen, Transportieren oder Verkranen des Geräts durch den Mieter oder dessen Transportbeauftragte entstehen.
  • Nichtbeachtung von Durchfahrtshöhen, Torbreiten oder Hindernissen im Schwenkbereich.
  • Verfahren oder Bewegen der Arbeitsbühne mit nicht ordnungsgemäß eingefahrenen oder abgesenkten Mastelementen.
  • Aufstellung und Inbetriebnahme auf Untergründen mit unzureichender Tragfähigkeit (Einsinken, Kippen) oder ohne Nutzung der vorgeschriebenen Abstützplatten.
  • Zweckentfremdeter Nutzung, insbesondere Überlastung über die maximale Korbtraglast hinaus oder Nutzung von Hubsteigern als Lastkran.
  • Bedienung durch Personen, die keine dokumentierte Einweisung erhalten haben oder die sich im Zustand der Fahr- und Dienstuntüchtigkeit (Alkohol, Drogen, Medikamente) befinden.

Optische Verunreinigungen (Farbnebel, Putzreste, Zement- und Bitumenanhaftungen) sowie Gefügeschäden durch Schweiß- oder Flexarbeiten sind niemals freistellungsfähig. Der Mieter hat hier für einen vollständigen Schutz durch Abdeckung zu sorgen.

Die vertragliche Selbstbeteiligung (SB) beträgt im Schadensfall, je nach vereinbarter Geräteklasse, zwischen 1.000,00 EUR und 4.000,00 EUR pro Schadensereignis.

4. BSK-Kran- und Transportbedingungen (In Anlehnung an BSK 2013)

I. ALLGEMEINER TEIL

1. Für alle kran- und schwerlasttechnischen Dienstleistungen sowie transportspezifischen Montagen gelten die nachstehenden Bedingungen, sofern ihnen keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen (z. B. HGB, CMR) entgegenstehen.

2. Klassifizierung der krantechnischen Leistungen:

  • 2.1. Leistungskategorie A (Reine Krangestellung): Betrifft die zeitweise Überlassung des Hebezeugs inklusive Fahr- und Bedienpersonal. Die Durchführung der Arbeiten unterliegt vollständig der Disposition, Anleitung und Verantwortung des Auftraggebers.
  • 2.2. Leistungskategorie B (Spezifische Kranarbeit): Betrifft den Werkvertrag über Hebe-, Bewegungs- und Versetzungsarbeiten von Lasten im Raum. Der Auftragnehmer übernimmt die Verantwortung für die technische Disposition und Koordination des Hebevorgangs.

3. Transportleistungen umfassen die Ortsveränderung von Gütern mittels Spezialhebezeugen oder Schwerlastrollen. Das Ladegut wird im Regelfall unverpackt übernommen. Ladungssicherung, Verplanung sowie Be- und Entladeprozesse werden nur geschuldet, sofern dies ausdrücklich vereinbart wurde. Transportspezifische Grobmontagen umfassen lediglich das Herstellen der Transportfähigkeit der Ladung.

4. Vorgaben zu Standplätzen, Bodenstabilitäten und Zufahrtswegen an der Einsatzstelle sind von den Vertragsparteien vorab schriftlich in einem Protokoll zu dokumentieren.

5. Einsätze im öffentlichen Verkehrsraum stehen unter der aufschiebenden Bedingung der rechtzeitigen Erteilung der erforderlichen behördlichen Genehmigungen und Ausnahmeerlaubnisse. Der Auftragnehmer beantragt diese rechtzeitig und informiert den Auftraggeber unverzüglich über Erschwernisse oder behördliche Auflagen (z. B. Nachtfahrverbote, Begleitauflagen).

6. Bei unvorhersehbarer, akuter Gefahr für Mensch, Gerät oder Ladegut (z. B. plötzlicher Sturm) kann der Einsatzleiter die Arbeiten sofort unterbrechen. Witterungsbedingte Stillstandszeiten mindern den Vergütungsanspruch des Auftragnehmers nicht.

7. Abrechnungsmodus: Sofern kein Festpreis vereinbart wurde, erfolgt die Abrechnung auf Basis von Stunden- oder Tagessätzen. Die Arbeitszeit berechnet sich ab Abfahrt vom Betriebshof (04680 Colditz) bis zur schadensfreien Rückkehr. An-, Abfahrts- und Rüstzeiten gelten vollumfänglich als Arbeitszeit. Bei Stundensätzen wird jede angefangene halbe Stunde berechnet. Sämtliche behördlichen Gebühren und Auslagen für Begleitfahrzeuge trägt der Auftraggeber. Alle Preise verstehen sich netto zzgl. Umsatzsteuer.

II. HAFTUNGSBESTIMMUNGEN

8. Leistungskategorie A (Gestellung): Der Auftragnehmer schuldet ein geprüftes, funktionsfähiges Hebezeug nebst Bediener. Für das Gestellungspersonal wird ausschließlich im Rahmen des nachweisbaren Auswahlverschuldens gehaftet. Eine Haftung für Verzögerungen durch höhere Gewalt, Streik oder unverschuldete Straßensperren ist ausgeschlossen.

9. Leistungskategorie B (Kranarbeit/Transport): Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Frachtrechts. Die Haftung für Güterschäden ist standardmäßig auf 8,33 Sonderziehungsrechte (SZR) pro Kilogramm des beschädigten Ladegutes begrenzt. Der Auftragnehmer verzichtet auf diese summenmäßige Begrenzung bei Güterschäden bis zu einem Betrag von 500.000,00 EUR sowie bei reinen Vermögensschäden bis zu 125.000,00 EUR pro Schadensereignis, sofern kein qualifiziertes Verschulden vorliegt. Höhere Deckungssummen bedürfen der vorherigen Vereinbarung; eine Transportversicherung wird nur auf expliziten schriftlichen Wunsch und auf Kosten des Auftraggebers abgeschlossen.

10. Pflichten des Auftraggebers: Der Auftraggeber schafft auf eigene Kosten alle baulichen und technischen Voraussetzungen für einen sicheren Einsatz. Er hat Gewichte, Abmessungen, Anschlagpunkte und den Schwerpunkt der Last vorab wahrheitsgemäß anzugeben. Er haftet für die ausreichende Tragfähigkeit des Bodens im Bereich der Zufahrten und des Aufstellortes (Achshöchstlasten, Stützdruck). Er hat unaufgefordert auf unterirdische Leitungen, Kanäle, Hohlräume oder Freileitungen hinzuweisen. Bei schuldhafter Verletzung dieser Pflichten stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter im Innenverhältnis frei.

11. Pfandrecht: Dem Auftragnehmer steht ein gesetzliches und vertragliches Pfandrecht an den in seinen Besitz gelangten Gütern des Auftraggebers zur Sicherung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu. Die Frist für eine Pfandverkaufsandrohung wird auf zwei Wochen verkürzt.

5. Reparaturbedingungen für Bau- und Industriemaschinen

§ 1 Geltungsbereich und Probefahrten

1.1. Diese Reparaturbedingungen gelten für sämtliche Instandsetzungs-, Wartungs- und Reparaturleistungen an Bau- und Industriemaschinen, Hubsteigern, Kranen, Arbeitsbühnen sowie deren mechanischen und elektronischen Komponenten. Abweichungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform.

1.2. Mit Erteilung des Auftrages gilt die Genehmigung zur Durchführung von erforderlichen Testläufen, Probefahrten und funktionellen Probeeinsätzen mit der Maschine als erteilt.

§ 2 Kosteneinschätzungen und Kündigungsrechte

2.1. Bei Vertragsschluss wird ein voraussichtlicher Reparaturpreis genannt. Der Auftraggeber kann verbindliche Kostengrenzen festlegen. Zur Fertigstellung der Instandsetzung ist eine Überschreitung dieser Schätzung um bis zu 20 % ohne vorherige Rücksprache zulässig.

2.2. Zeichnet sich eine Überschreitung von mehr als 20 % ab, wird der Auftraggeber umgehend informiert. Erfolgt kein unverzüglicher Widerspruch, gilt dies als Einverständnis mit den erweiterten Arbeiten.

2.3. Kündigt der Auftraggeber den Reparaturvertrag vorzeitig, hat er die bis dahin angefallenen Arbeitsstunden, Materialien sowie bereits verbindlich bestellte Ersatzteile vollständig zu vergüten.

§ 3 Zahlungsmodalitäten und Fristen

3.1. Der Rechnungsbetrag wird mit der Fertigstellungsmeldung, der Bereitstellung zur Abnahme oder spätestens mit dem Zugang der Rechnung sofort und ohne Abzüge fällig. Der Auftragnehmer kann angemessene Vorauszahlungen verlangen.

3.2. Einwände gegen die Reparaturrechnung sind innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt schriftlich geltend zu machen, andernfalls gilt die Abrechnung als genehmigt. Alle Preise gelten netto zzgl. Umsatzsteuer.

§ 4 Technische Unterstützungspflichten des Auftraggebers

4.1. Bei Reparaturen außerhalb der Werkstätten des Auftragnehmers (z. B. auf Baustellen des Kunden) hat der Auftraggeber das Reparaturpersonal auf eigene Kosten zu unterstützen. Er sorgt für sichere, den Arbeitsschutzrichtlinien entsprechende Bedingungen am Reparaturort.

4.2. Im Bedarfsfall stellt der Auftraggeber Hilfskräfte, Hebezeuge oder Sonderwerkzeuge auf eigene Kosten zur Verfügung. Diese Hilfskräfte haben den technischen Anweisungen des Reparaturleiters von Style Dach Fischer Folge zu leisten. Für Schäden, die durch bereitgestelltes Personal oder bereitgestellte Hilfsmittel entstehen, übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.

4.3. Die für die Instandsetzung und Tests benötigte Energie (Strom, Beleuchtung) sowie Betriebsstoffe zur Funktionsprüfung stellt der Auftraggeber auf seine Kosten bereit. Er stellt zudem verschließbare Räume zur sicheren Aufbewahrung der Werkzeuge des Reparaturpersonals zur Verfügung.

§ 5 Abnahme, Transportrisiko und Gewährleistung

5.1. Die Abnahme hat innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Fertigstellungsmeldung zu erfolgen. Wird die Maschine innerhalb dieser Frist beanstandungslos in Betrieb genommen, gilt sie als mängelfrei abgenommen. Bei Übernahmeverzug werden dem Auftraggeber angemessene Lagergebühren berechnet.

5.2. Der Hin- und Rücktransport der Maschine zur Werkstatt ist Sache des Auftraggebers; er trägt die Kosten und das Transportrisiko. In den Werkstätten oder auf dem Gelände des Auftragnehmers gelagerte Kundenmaschinen sind nicht über den Auftragnehmer gegen Feuer, Diebstahl oder Vandalismus versichert. Der Auftraggeber hat diesen Versicherungsschutz eigenständig aufrechtzuerhalten.

5.3. Alle eingebauten Aggregate und Ersatzteile verbleiben bis zur restlosen Bezahlung sämtlicher Forderungen im Eigentum des Auftragnehmers. Dem Auftragnehmer steht ein erweitertes Pfandrecht an dem Gerät für alle offenen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung zu.

5.4. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche aus Reparaturleistungen beträgt 12 Monate ab dem Zeitpunkt der Abnahme. Mängel sind unverzüglich schriftlich zu rügen. Die Gewährleistung erlischt vollständig, wenn der Auftraggeber oder unbefugte Dritte ohne vorherige Zustimmung Reparaturversuche oder Modifikationen an den instandgesetzten Komponenten vornehmen.

5.5. Für Sachschäden außerhalb der Mängelhaftung haftet der Auftragnehmer bei einfacher Fahrlässigkeit dem Grund und der Höhe nach streng begrenzt auf die Deckungssumme seiner Betriebshaftpflichtversicherung, maximal jedoch beschränkt auf das für diesen Auftrag vereinbarte Reparaturentgelt. Ein Anspruch auf Schadensersatz für Produktionsausfall oder entgangenen Gewinn ist bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

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